Inhalt
- 1. Geltungsbereich
- 2. Preise / Offerten
- 3. Aufträge
- 4. Ausführung des Auftrages
- 5. Eigentumsvorbehalt
- 6. Lieferfristen
- 7. Annahmeverzug
- 8. Skizzen / Entwürfe
- 9. Urheberrechte | Reproduktionsrecht
- 10. Werbung
- 11. Mehr- oder Minderlieferung
- 12. Angeliefertes Material | Aufbewahrung
- 13. Lieferung
- 14. Mängelrüge | Rückgabe | Garantie
- 15. Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
- 16. Bewilligungen
- 17. Stromzuführungen
- 18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 19. Salvatorische Klausel
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Angebote, Dienstleistungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Rechnungen und sonstigen Leistungen der Willisch GmbH, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Abgabe einer Bestellung schliesst die Anerkennung dieser AGB durch den Auftraggeber ein. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge über die Ausführung von Aufträgen, insbesondere die Lieferung von Waren. Soweit schriftliche Vereinbarungen des Einzelvertrages diesen AGB widersprechen, gehen sie den Bestimmungen der AGB vor. Können aus diesem oder anderem Grund einzelne Bestimmungen der AGB nicht angewandt werden, so haben die AGB insgesamt trotzdem Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den AGB werden nur durch schriftliche Bestätigung von Zeichnungsberechtigten (salvatorische Klausel) unsererseits rechtswirksam.
2. Preise / Offerten
Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Nettopreise exklusive der gesetzlich geschuldeten MwSt. Porto und Verpackung. Ohne anders lautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, gelten grundsätzlich als Richtpreisofferten. Eine definitive Offerte erfolgt bei Auftragserteilung. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen. Folgekosten, welche auf Unklarheiten in der Bestellung zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers gegen Vorauszahlung, per Nachnahme oder Kreditkarte. Allfällige damit verbundene Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte. Wenn Zahlung per Rechnung vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zu begleichen. Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Aufträge
Aufträge sind grundsätzlich nur dann bindend, wenn Sie von der Willisch GmbH schriftlich bestätigt sind. Ausreichend ist hierbei eine schriftliche Bestätigung per E-Mail durch den Auftragnehmer. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn eine Bestellung eingeht. Preisabsprachen erreichen erst dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden (Auftragsbestätigung). Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter ist und bleibt der Auftraggeber neben dem Dritten weiterhin Vertragspartei und damit neben dem Dritten Schuldner bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung. Dies gilt auch für etwaige Verzugskosten (Zins, Inkassokosten).
4. Ausführung des Auftrages
Der Auftragnehmer führt die Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten aus. Die Druckdaten/ Vorlagen sind gemäss den Vorgaben und Datenformaten des Auftragnehmers anzuliefern. Sollte der Auftraggeber Druckdaten/ Vorlagen in anderen als vom Auftragnehmer angegebenen Druckdaten anliefern, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für eine fehlerfreie Ausführung des Auftrages. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Prüfdokumente in jedem Fall unverzüglich auf Fehler zu überprüfen, diese mit dem „Gut zum Druck“ und allfälligen Korrekturanweisungen versehen. Willisch GmbH haftet nicht für vom Kunden übersehene Mängel. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden umgehend schriftlich bestätigt werden; ansonsten können keine Rechtswirkungen abgeleitet werden.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt gelieferte Ware im Eigentum der Willisch GmbH. Sie behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehungen vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Ware erfolgen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Ware an Dritte hierdurch an die Willisch GmbH ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen
6. Lieferfristen
Die Willisch GmbH ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine jederzeit einzuhalten. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden und die erforderlichen Unterlagen (Bild und Textvorlagen, Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftragnehmer eintreffen. Ebenso gelten die zugesicherten Liefertermine nur bei fristgerechter Bezahlung (Vorauskasse). Die bei Auftragsannahme bestätigten Liefertermine sind ca. Angaben. Weisen die gelieferten Druckdaten nach Bestätigung eines Liefertermins Mängel auf, so ist der Auftragnehmer nicht mehr an die Lieferfrist gebunden. Gleiches gilt bei verspäteter Druckfreigabe durch den Auftraggeber. Gerät der Auftragnehmer unverschuldet in Lieferrückstand, z.B. durch Arbeitsniederlegung, Streik, höhere Gewalt, Krieg, Energie- oder Materialmangel, durch Verzugs- und Vertragsverletzung Dritter (z.B. Zulieferer, Lieferanten) sowie durch alle Fälle höherer Gewalt, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht, vom Vertrag/ Bestellung zurückzutreten, und/ oder den Auftragnehmer für etwaige Schadensersatzforderungen in Anspruch zu nehmen. Bei Lieferverzug, der eindeutig und nachweislich durch den Auftragnehmer verschuldet wurde, haftet dieser maximal bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn ein schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigter Liefertermin vorliegt.
7. Annahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zu fakturieren und etwaige Lagerkosten (auch von Dritten) sowie etwaige Entsorgungskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
8. Skizzen / Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen. Entwürfe, Filme, Daten und Werkzeuge für Aufträge bleiben stets in unserem Eigentum und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung und gegen Entschädigung vervielfältigt oder Drittpersonen zugänglich gemacht werden, auch wenn der Besteller einen Anteil oder die ganzen Kosten an die Herstellung derselben geleistet hat. Eine allfällige Aufbewahrung der Entwürfe, Filme, Daten und Werkzeuge bleibt allein unserem Entscheid überlassen.
9. Urheberrechte | Reproduktionsrecht
Der Besteller haftet für allfällige Verletzungen von Urheber-, Reproduktions- und Herstellungsrechten in Bezug auf seine Bestellung. Eine Haftung der Willisch GmbH ist ausgeschlossen. Die Willisch GmbH ist nicht verpflichtet, die angelieferten Unterlagen und Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf ihre Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
10. Werbung
Die Willisch GmbH behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für Eigenwerbung zu verwenden. Die Willisch GmbH ist berechtigt, die Ware mit einem Herstellerhinweis zu versehen.
11. Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Quantums bei Extraanfertigung des Materials bis 20% - können ohne anders lautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
12. Angeliefertes Material | Aufbewahrung
Vom Auftraggeber beschafftes Material oder Anlagen ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch die Einlagerung des Materials/ Anlagen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
13. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers ab 3983 Mörel-Filet und erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse und auf dessen Rechnung. Eine etwaige nachträglich vereinbarte abweichende Lieferadresse muss vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sollte bei Übergabe der Ware durch Post, Spedition, Kurier etc. eine äusserlich sichtbare Beschädigung der Ware ersichtlich sein, so darf diese nur dann angenommen werden, wenn diese Mängel schriftlich beim Transportunternehmen an Ort und Stelle festgehalten werden. Nachträglich eingereichte Schadensmeldungen werden nicht berücksichtigt.
14. Mängelrüge | Rückgabe | Garantie
Der Auftraggeber hat die Ware sofort nach Lieferung/ Montage zu prüfen. Allfällige Mängel sind umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen schriftlich zu rügen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen ist die Willisch GmbH zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die Willisch GmbH dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Stoffe, Karton, Folien usw.) bleiben vorbehalten und können nicht beanstandet werden. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist die Gewährleistung der Willisch GmbH für die Lieferungen und die geleisteten Arbeiten auf zwölf Monate ab Lieferdatum beschränkt. Die Garantie erstreckt sich auf sämtliche Arbeiten im Bereich Beschriftungen von Gebäuden / Fahrzeugen und auf Montagearbeiten. 30 Tage auf Druckerzeugnisse aller Art. Leuchtmittel, Verschleissteile sowie Fahnen/Banner sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Garantiepflicht erlischt, falls während der Garantiezeit Firmen oder Personen, die nicht durch die Willisch GmbH ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, an der Anlage oder deren Bestandteilen gearbeitet haben, oder wenn diese vom Besteller ordnungswidrig betrieben worden ist. Glasbruch, Kabelbrände und Elementarschäden sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. Im übrigen beschränken sich die Garantieleistungen ausschliesslich auf Nachbesserung; andere kauf- und/oder werkvertragliche Wandelungs- bzw. Minderungsansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen. Zum Ersatz von Aufwendungen, die der Besteller oder ein Dritter ohne Einwilligung der Willisch GmbH zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist die Willisch GmbH nicht verpflichtet. Ebenso gehen alle Sach- und Personenschäden (alle sogenannten Sekundärschäden), die den Haftungsumfang oder die oben genannten Bedingungen überschreiten, zu Lasten des Bestellers. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk ohne Nebenkosten, wie Demontage, Wiedermontage, Transport, Stellung von erforderlichen Gerüsten, Fahrleitern, Kranen, Skyworkern usw. Diese Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
15. Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Die Druckdaten werden nach Lieferung der Ware ein Jahr lang aufbewahrt. Vom Auftraggeber gelieferte Datenträger werden nicht retourniert, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Risiken einer späteren einwandfreien Bereitstellung, insbesondere aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, trägt der Auftraggeber. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge, Schablonen, Muster, Abzüge sowie Werkzeuge) besteht ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht.
16. Bewilligungen
Die Gültigkeit des Kaufvertrages ist unabhängig von der Erteilung der Bewilligung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache des Bestellers. Auf besonderen Wunsch des Bestellers kann die Beschaffung der behördlichen Bewilligung durch die Willisch GmbH ohne Übernahme einer Rechtspflicht für ihn auf seine Kosten und auf sein Risiko veranlasst werden. In diesem Falle verrechnet die Willisch GmbH dem Besteller für die Anfertigung der nötigen Unterlagen, für die Einholung von Plänen, Grundbuchauszügen, Unterschriften und für die Einreichung des Bewilligungsgesuches eine Entschädigung in der Höhe des effektiven Aufwandes, mindestens jedoch den Betrag von CHF 1’000.–. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grundbuchauszüge usw. sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Bestellers, ebenso wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Luftraumes und dergleichen. Für die Stellung von Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und Einsprachen hat die Willisch GmbH Anspruch auf Entschädigung aller ihrer Auslagen und ihres Arbeitsaufwandes nach Ergebnis.
17. Stromzuführungen
Bei anschlussfertig offerierter Ware erfolgt die Montage. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung sind die notwendigen Hochspannungskabel, deren Einzug in die Schutzrohre, die Schutzrohre selber bis zur Anlage, Drähte, Erdleitungen und Kompensationen nicht im Lieferpreis inbegriffen. Die primärseitige Stromzuführung ist in jedem Falle durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen. Die entsprechenden Kosten, einschliesslich Material, wie Zuleitungen, Schaltuhr usw. gehen zu Lasten des Bestellers.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Willisch GmbH, CH-3983 Mörel-Filet. Anwendbar ist Schweizer Recht.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der o.g. Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle anderen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame/n Bedingungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Stand Januar 2019,Willisch GmbH, Furkastrasse 7, CH-3983 Mörel-Filet